Hallo Strani,
nicht ganz...den die StvzO sagt aus, das "Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein müssen."
Kennzeichenhalter (bzw. Kennzeichen solo) können auch anders angebracht sein. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sagt aus, dass "bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung...die Kennzeichen zwar irgendwo hinten aber eben nicht als letztes Teil des Möps angebracht sein müssen.
Das sie nicht durch irgendetwas verdeckt, nicht im Winkel größer 30°, lesbar, und und und.....sein müssen versteht sich glaube ich von selber.
Gruß Olaf